Mit dem “Lockdown light” müssen ab dem 2.11.2020 erneut diverse Betriebe und Dienstleister für einen Monat schließen. Die verordnete Schließung betrifft laut Bund-Länder-Beschluss:
Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen:
Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen (Abholung und Lieferung erlaubt)
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe (Friseure dürfen geöffnet bleiben)
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt
Wir geben wir Ihren für Ihr Unternehmen aktuelle Informationen zu Hilfsprogrammen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise und unterstützen Sie ggf. bei der Beantragung.
Eine Übersicht über aktuelle Programme finden Sie hier.